Flucht und Asyl
Allgemeines
Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?
Asylbewerber in der LEA, in der vorläufigen Unterbringung in den Kreisen und in der Anschlussunterbringung in den Gemeinden, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese umfassen: Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Die Höhe der Leistungen und die Form der Gewährung richten sich nach dem Verfahrensstand. Im Schwarzwald-Baar-Kreis werden alle Leistungen grundsätzlich als Geldleistung erbracht.
Die Leistungen für Asylbewerber liegen in den ersten Monaten geringfügig unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB XII (Abzug von Sachleistungen durch vorläufige Unterbringung). Nach der Frist entsprechend § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten die Leistungsberechtigten Analogleistungen nach dem SGB XII (Privilegierung), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Gesundheitsleistungen dürfen Asylbewerber in Anspruch nehmen?
Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen dürfen sie sich ärztlich behandeln lassen. Es besteht ebenfalls ein Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, sowie sonstiger erforderlichern Leistungen, die zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen beitragen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe und Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Sozialamt stellt die dafür notwendigen Behandlungsscheine pro Quartal aus, nachdem der Erkrankte oder sein Arzt einen Antrag stellt. Außerdem können im Einzelfall weitere Leistungen gewährt werden, um die Gesundheit zu sichern. Hier kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Ab dem 37. Monat erhalten Asylbewerber Analogleistungen zum SGB XII und werden bei einer Krankenversicherung nach Wahl versichert.
Werden die Krankenversicherungskosten eines Asylbewerbers im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung (nach Ende einer Beschäftigung) von der Leistungsabteilung übernommen?
Grundsätzlich sind Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG über § 4 AsylbLG sowie bei weiteren Bedarfen über § 6 AsylbLG abgesichert. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und sich im Grundleistungsbezug befinden, schließt sich nach Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei erneutem Bezug von Grundleistungen nach dem AsylbLG die obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V an.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.03.2022 (Az.: B 1 KR 30/20 R), stellen die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG jedoch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V dar. Eine Kündigung der obligatorischen Anschlussversicherung durch den Asylbewerberleistungsberechtigten ist daher nicht möglich.
Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG können die hierbei anfallenden Versicherungsbeiträge aus Sicht des Ministeriums der Justiz und für Migration nicht übernommen werden!
Weitere Informationen erhalten Sie aus dem Rundschreiben des Justizministeriums BW vom 26.08.2024 (AZ: JUMRVI-1353-255/7/2)
https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/migration/erlasse-und-anwendungshinweise
Für die Leistungsberechtigten bedeutet dies, dass diese die Beiträge an die Krankenversicherung selbst übernehmen müssen. Werden die Beiträge nicht an die Krankenversicherung beglichen, übernimmt die Krankenversicherung nach einer gewissen Zeit lediglich eine Notfallversorgung (vergleichbar der Leistungen nach § 4 AsylbLG). Beitragsschulden können evtl. in Raten nach Absprache mit der Krankenversicherung getilgt werden.
Wie können Asylbewerber die deutsche Sprache erlernen?
Asylbewerber können während der vorläufigen Unterbringung die deutsche Sprache erlernen. Das Angebot Grundkenntnisse zu erwerben ist freiwillig. Für die Einrichtung entsprechender Deutschkurse ist die untere Aufnahmebehörde zuständig.
Dürfen Asylbewerber arbeiten?
In den ersten drei Monaten, also während der Unterbringung in der LEA bzw. BEA, dürfen Asylbewerber nicht arbeiten. Danach ist eine Beschäftigung erlaubt, muss aber genehmigt werden. Grundsätzlich findet in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes eine sogenannte Vorrangprüfung statt, das heißt die Bundesagentur für Arbeit prüft zunächst, ob ein deutscher oder bevorrechtigter ausländischer Bewerber für die Stelle zur Verfügung steht. Es gibt aber Regionen, in denen diese Vorrangprüfung nicht erfolgen muss. Zur Zeit findet diese Regelung für den Schwarzwald-Baar-Kreis Anwendung.
Wie werden Asylbewerber in der vorläufigen Unterbringung betreut?
Die Flüchtlinge werden vor Ort in den Einrichtungen betreut. Sie werden dort von SozialarbeiterInnen bei Fragen des alltäglichen Lebens beraten und begleitet. Hierzu gehören: Beratung zu Fragen des Asylverfahrens und der Gesundheit, Sprachvermittlung und Integration auf dem Arbeitsmarkt. Die SozialarbeiterInnen sind auch Ansprechpartner für die Helferkreise vor Ort.
Wer kann Asyl erhalten?
Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausschlaggebend ist das in Artikel 16 a Grundgesetz verankerte Recht auf Asyl. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat zum Beispiel wegen der Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.
Wann ist Deutschland für ein Asylverfahren zuständig?
Innerhalb der EU gilt das Dublin-System. Danach hat jeder Asylbewerber, der in die EU einreist, grundsätzlich Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU.
Beim Dublin Verfahren wird geprüft, welches Land als erstes den Flüchtling aufgenommen hat; meistens ist das der Fall, wenn vom Flüchtling unter anderem Fingerabdrücke genommen wurden. Das bedeutet, dass die asylsuchende Person in dieses Land abgeschoben wird. Wenn der Antragsteller mit dem BAMF-Bescheid nicht einverstanden ist, kann er beim Verwaltungsgericht klagen und einen vorläufigen Rechtsschutz bekommen.
Wie läuft das Asylverfahren in Deutschland ab?
Welche Stellen sind in Deutschland in das Asylverfahren eingebunden?
Die Prüfung des Asylantrags erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat seinen Sitz in Nürnberg und daneben Außenstellen in allen Bundesländern.
Darf ein Asylbewerber gemeinnützige Tätigkeiten übernehmen?
Gewaltschutz und Beratung
Unbegleitete Minderjährige Ausländer (UMA)
Unter den Flüchtlingen befinden sich auch minderjährige Kinder, die jedoch in der Mehrzahl zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil fliehen. Soweit jedoch Minderjährige alleine, also „unbegleitet“ nach Deutschland kommen, gibt es seit 2005 explizit die gesetzliche Verpflichtung von Jugendämtern, unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) in Obhut zu nehmen (§§ 42 und 42 a SGB VIII).
Als unbegleitet gelten Minderjährige, wenn sich weder deren Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind keine Einzelfälle mehr. Mit der steigenden Zahl der Flüchtlinge insgesamt, steigt auch die Zahl des Zugangs unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge nach Deutschland. War der Schwarzwald-Baar-Kreis in früheren Jahren jeweils für ein bis zwei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zuständig, stieg die Zahl seit dem Jahr 2015 deutlich an. Im Jahr 2018 werden zirka 90 junge Menschen vom Jugendamt Schwarzwald-Baar-Kreis betreut, die als unbegleitete minderjährige Ausländer nach Deutschland eingereist sind.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind heute keine Einzelfälle mehr, so dass auch die Unterbringung und Betreuung dieser jungen Menschen die Jugendhilfe und ihre Kooperationspartner vor große Herausforderungen stellt. Neben flucht- und kulturspezifischen Aspekten ergeben sich auch besondere Schwierigkeiten aus dem Spannungsfeld, in dem die Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen steht: das Kinder- und Jugendhilferecht auf der einen und das Aufenthalts- und Asylrecht auf der anderen Seite.
Vielfältige Aufgaben sind in diesem Zusammenhang von den Jugendämtern zu übernehmen:
- Liegen keine gültigen Ausweispapiere vor, ist vor Inobhutnahme anhand eines entwickelten Fragebogens im multiprofessionellen Team eine Alterseinschätzung vorzunehmen.
- Im Rahmen der Inobhutnahme ist ein Clearingverfahren einzuleiten, in dem Seitens des Allgemeinen Sozialen Dienstes die Frage der Unterbringung und Gewährung von Jugendhilfeleistung zu klären ist. Auch die Klärung des Gesundheitszustands ist dabei nicht außer Acht zu lassen. Mögliche Bildungswege sind zu prüfen.
- In der Regel ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst für diese Kinder und Jugendliche unverzüglich die Bestellung eines Vormunds zu veranlassen. In fast allen Fällen ist diese Vormundschaft von den Jugendämtern zu führen.
- Das „asyl- und aufenthaltsrechtliche Clearing“ sowie die daran anschließenden asylrechtlichen Verfahren werden vom Vormund begleitet. Darüber hinaus vertritt der Vormund in allen anderen Bereichen als Sorgeberechtigter die Belange des Minderjährigen. Vom Vormund wird regelmäßiger persönlicher Kontakt gehalten.
- Geeignete Jugendhilfeleistungen sind einzuleiten und zu begleiten.
- Kostenerstattungsverfahren sind durchzuführen, da für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, für die innerhalb von vier Wochen nach der Einreise Jugendhilfeleistungen gewährt wird, ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem überörtlichen Träger besteht.