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Tierschutz

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Tierschutz

Landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachthöfe und Tiertransporte müssen überwacht werden, ebenso Tierversuchseinrichtungen, Zoohandlungen und Zirkusbetriebe.

Beim gewerblichen Umgang mit Tieren zum Beispiel in Reit- und Fahrbetrieben, Tierpensionen, Hunde- und Katzenzuchten sowie bei der gewerblichen Bekämpfung von Schadnagern ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.

Die Erlaubnis setzt voraus, dass die Haushaltsbedingungen und die verantwortlichen Personen genau überprüft sind. Zudem müssen nicht artgerechte Tierhaltungen, die dem Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zur Kenntnis gebracht werden, überprüft werden.

Verhaltensprüfungen von Kampfhunderassen

In Baden-Württemberg wird bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Bullterrier die Eigenschaft als Kampfhund angenommen, sofern diese Vermutung nicht durch eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung widerlegt wurde. Für Kampfhunde gilt, dass diese nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses gehalten werden dürfen. Sie müssen stets mit Maulkorb und an der Leine geführt und es darf mit diesen Hunden nicht gezüchtet werden.

Hunde dieser Rassen müssen daher im Alter von sechs Monaten und erneut im Alter von 15 bis 18 Monaten eine Verhaltensprüfung absolvieren, um ihre Eigenschaft als Kampfhund zu widerlegen. Nach Bestehen der Verhaltensprüfung entfallen die genannten Auflagen, nur die Leinenpflicht bleibt für diese Rassen weiterhin bestehen.

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