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Wolfsprävention im Schwarzwald-Baar-Kreis


Allgemeine Infos zum Wolf

Nachdem der Wolf seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland als ausgerottet galt, kehrt er seit dem Jahr 2015 auch nach Baden-Württemberg zurück. Diese Ausbreitung ist eine natürliche Entwicklung. Im Schwarzwald-Baar-Kreis wurde erstmals im Frühjahr 2016 die Anwesenheit eines Wolfes nachgewiesen (sogenannter C1-Nachweis; siehe

Mit der Rückkehr des Wolfes ergeben sich Fragen unterschiedlichster Art. Antworten unter anderem zu den Themenbereichen Wildtierökologie, rechtlicher Schutzstatus, Monitoring, Mensch und Wolf, Herdenschutz, staatliche Förderungen und Entschädigungen können Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Umweltministeriums finden:

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologische-vielfalt/artenschutz/wolf/fragen-und-antworten

Umgang mit auffälligen Wölfen / »Managementplan Wolf«

Der Wolf gilt als eine äußerst anpassungsfähige Tierart. In manchen Fällen entwickeln einzelne Wölfe jedoch Verhaltensweisen, die als „auffällig“ bezeichnet werden müssen. Diese Verhaltensweisen können zu einem Konfliktpotential für eine Koexistenz zwischen dem Menschen mit seinen Nutztieren und dem Wolf führen. Näheres dazu lesen Sie hier:

Der „Managementplan Wolf“ ist der Handlungsleitfaden für den Umgang mit dem Wolf in Baden-Württemberg. Darüber hinaus informiert er auf sachlicher Ebene, zeigt Lösungsansätze für verschiedene Fragestellungen auf und stellt Anlaufstellen und Zuständigkeiten dar. Weitere Informationen und einen Dokumentendownload des Managementplans erhalten Sie unter dem Link:   


Welches Verhalten eines Wolfes konkret als „auffällig“ eingestuft wird und welche Handlungsempfehlungen dann gegeben werden, können Sie der Tabelle 2 des „Managementplan Wolf“ entnehmen (S. 45). 

 

Verhaltenshinweise beim Zusammentreffen von Mensch und Wolf

Bei einem direkten Zusammentreffen zwischen Mensch (auch mit Hund) und Wolf werden folgende Verhaltensweisen empfohlen: 


Handlungsempfehlungen bei Rissverdacht durch Wolf oder sonstige Wolfshinweise

Wenn Sie Hinweise auf die Anwesenheit eines Wolfes, insbesondere den Verdacht eines Wolfsrisses an einem Nutztier oder auch an einem Wildtier erlangt haben sollten, bitten wir Sie, dies schnellstmöglich mitzuteilen.

Dem nachfolgenden Ablaufschema können Sie die diesbezüglichen Erreichbarkeiten (Telefon oder E-Mail) der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) entnehmen. Die in dem Ablaufschema erwähnten Wildtierbeauftragten sind Mitarbeiter des Kreisforstamtes des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis und wie folgt zu erreichen:

Matthias Gommlich

Forstamt


David Baumann

Forstamt
Untere Jagdbehörde

Herdenschutz/Zaunförderung

Grundlage für den Umgang mit dem Wolf sind die nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen, die ihm einen starken Schutzstatus gewähren. Gleichzeitig leistet die Weidetierhaltung einen unverzichtbaren Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft. Um die Weidetiere vor Übergriffen zu schützen ist die Umsetzung eines wolfsabweisenden Herdenschutzes die erste und wichtigste Maßnahme. Hierfür bietet das Land Umsetzungsempfehlungen, Beratungsangebote sowie finanzielle Förderungen.

Als Karnivor ernährt sich der Wolf überwiegend von Huftieren wie Rehen, Rothirschen und Wildschweinen. Nutztiere machen mit rund einem Prozent nur einen sehr geringen Anteil der Nahrung von Wölfen aus. Wölfe können an nicht ausreichend geschützten Nutztieren jedoch lernen, dass diese als einfache Beute zu erreichen sind. Aus diesem Grund ist eine schnelle und flächige Umsetzung von präventiven Herdenschutzmaßnahmen (Anm.: sog. „Grundschutz“ und „Empfohlener Schutz“) sehr wichtig.

Grundlage für eine Förderung von Maßnahmen der Wolfsprävention ist die Landschaftspflegerichtlinie Baden-Württemberg (LPR). Der Schwarzwald-Baar-Kreis liegt zum Großteil innerhalb der ausgewiesenen Förderkulisse Wolfsprävention, in welcher Förderungen über die LPR grundsätzlich möglich sind. Ausgenommen von der Förderkulisse Wolfsprävention sind im Schwarzwald-Baar-Kreis die Gemeinden Dauchingen, Tuningen, Bad Dürrheim-Öfingen.

Innerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention ist die korrekte Einhaltung der Grundschutzvorgaben zum Zeitpunkt des Übergriffes Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung. Dies gilt für Schafe, Ziegen und landwirtschaftliches Gehegewild. Sofern für Weiden von Rindern, Pferden und Neuweltkameliden eine Förderung erfolgt ist, gelten auch für diese Weiden die entsprechenden Vorgaben [FVA 2022].

Auf den beiden nachfolgend genannten Internetseiten erhalten Sie umfassende Erläuterungen zum Herdenschutz allgemein, insbesondere aber zum präventiven Schutz mittels Elektrozäunen:

www.fva-bw.de/herdenschutz
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologische-vielfalt/artenschutz/wolf/herdenschutz-und-foerderung/hinweise-nutztierhaltende

Weiteres Informationsmaterial zum Thema Herdenschutz siehe auch „Links Herdenschutz“

Hinweise zum Verfahrensablauf zur Beantragung einer Förderung von wolfsabweisenden Zäunen erhalten Sie »hier«

Allgemeine Fördervoraussetzungen:

1. Die Bewilligungssumme muss min. 200 € pro Jahr und Antragsteller betragen.
    Die max. Bewilligungssumme beträgt pro Antragsteller 30.000 € im Jahr.
2. Es gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.
3. Material darf erst beschafft werden, wenn die Maßnahmen bewilligt wurde.
4. Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich der Mittelzuweisung.

Es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Neue Förderung für Herdenschutzmaßnahmen bei Rindern

Das Land Baden-Württemberg fördert nun auch risikominimierende Maßnahmen für den Herdenschutz bei Rindern, die älter als 8 Wochen sind (sog. Altersklasse 2). Diese Förderung gilt nur innerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention (siehe: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologische-vielfalt/artenschutz/wolf/hinweise-nutztierhalter/foerdergebiet-wolfspraevention), bezieht sich hauptsächlich auf das Herdenmanagement und ist modular aufgebaut.

Voraussetzung ist in jedem Fall das Vorliegen einer „kompakten Herdenführung“ (Pflicht-Modul). Zur Erfüllung des Fördertatbestands bedarf es darüber hinaus noch einer weiteren Maßnahme, wie z.B. der Integration von wehrhaften Alttieren in die Herde (Wahl-Module). Insgesamt existieren vier Wahl-Module. Wichtig ist, dass die Maßnahmen dauerhaft sichergestellt werden!

Nähere Informationen zu Herdenschutzmaßnahmen bei Rindern, insbesondere zu den Inhalten des Pflicht-Modules und der vier Wahl-Module, erhalten Sie unter folgendem Link: 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/neues-konzept-zum-schutz-von-rindern-vor-wolfsrissen

Beantragung der Förderung für Rinder ab der 9. Lebenswoche (Altersklasse 2):

Sollten Sie Interesse an dieser Förderung haben, setzen Sie sich bitte mit den genannten Ansprechpartnern in Verbindung oder schreiben Sie uns eine Mail an herdenschutz@Lrasbk.de.

Weitergehende Antragsformulare erhalten Sie im Nachgang zu der Kontaktaufnahme und der dabei erfolgten Beratung.

 

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis zu dieser Förderung:

Momentan kann noch keine Aussage zur Höhe der Förderung gemacht werden. Die entsprechenden Fördersätze (Förderpauschalen) befinden sich in Ausarbeitung. Mit einer Festsetzung ist voraussichtlich Ende 2023 zu rechnen. Eine Auszahlung von Fördergeldern ist erst nach dieser Festsetzung möglich. Allgemein erfolgt eine Förderung jedoch nur dann, wenn durch die Umsetzung der Modulinhalte ein Mehraufwand oder ein Minderertrag im Vergleich zur bisherigen Betriebsführung entsteht.