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Formen der Widerspruchseinlegung im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Formen einreichen. Die Formerfordernisse sind in § 84 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 36a Absatz 2 und Absatz 2 Buchstabe a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Im Folgenden werden die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein Widerspruch eingelegt werden kann, beschrieben.

1. Schriftform

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich einreichen. Hierfür müssen Sie Ihre Erklärung schriftlich fixieren und eigenhändig handschriftlich unterschreiben. Eine einfache E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht.

2. Niederschrift

Sie können persönlich beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erscheinen und Ihren Widerspruch mündlich vortragen. Über Ihre Erklärung wird dabei ein Protokoll angefertigt.

3. elektronische Form (§ 36a Absatz 2 SGB I

Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur einlegen. Dabei ist die Signierung mit einem Pseudonym, das keine unmittelbare Identifizierung durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ermöglicht, nicht zulässig. Die Signatur kann auf Basis einer Signaturkarte oder als Fernsignatur ohne Hilfsmittel erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/cln_112/EVD/DE/Uebersicht_eVD/start.html

4. schriftformersetzende Form (§ 36a Absatz 2 Buchstabe a SGB I)

a. elektronisches Formular

Widersprüche können grundsätzlich durch eine unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, eingelegt werden. Hierbei muss die erklärende Person ihre Identität in bestimmter Form nachweisen.

Diese Möglichkeit stellt das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis noch nicht zur Verfügung.

b. elektronisch signierte Erklärung

aa. Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) einlegen. Behörden und Rechtsanwälte können in ihrer Funktion kein eBO nutzen. Diese nutzen das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Nähere Informationen dazu, wie Sie ein eBo einrichten und nutzen können, erhalten Sie in der folgenden Übersicht der Bund-Länder-Kommission:

https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/2022_08_04_Sicherer_Uebermittlungsweg_Buerger_Organisationen_V1-4.pdf


bb. Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument per De-Mail mit absenderbestätigtem Versand gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes einlegen. Das Dokument muss dann nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Wenn Sie dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis eine De-Mail senden möchten, benötigen Sie eine eigene De-Mail-Adresse, die Sie bei den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassenen Anbietern erhalten. Die zentrale De-Mail-Adresse unserer „virtuellen“ Poststelle lautet: vps@lrasbk.de-mail.de. Sollten Sie Ihr De-Mail-Postfach wieder schließen, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, damit wir nicht weiter mit Ihnen per De-Mail kommunizieren.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat:

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/e-government/de-mail/de-mail-node.html

5. Rechtsgrundlagen

§ 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - auszugsweise

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

§ 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - auszugsweise

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

(2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn

a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;

b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;

c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;

2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde

a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;

b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.